Allgemeines
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Gesetzestext (11 Artikel)
1. Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meisterlandwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an.
2. Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.
1. Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.
2. Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden.
3. Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen.
1. Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Personalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt.
2. Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.
1. Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt
a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse;
b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin.
2. Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.
1. Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.
1. Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin».
1. Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt
a) Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin;
b) Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend.
1. Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftliche Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.
1. Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kantonalen Abschlüsse.
1. Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
2. Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden.
3. Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof behandelt.
4. Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
1. Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld und die Gebühren fest.