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413.17 HFLW CH-ZG

§ 8 Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) - Wiederholung der Prüfungen

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§ 8 Reglement HFLW · Wiederholung der Prüfungen

1. Die Modulprüfungen, die Diplomprüfung und die Diplomarbeit können maximal zweimal wiederholt werden.

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