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413.17 HFLW CH-ZG

§ 5 Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) - Probezeit

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§ 5 Reglement HFLW · Probezeit

1. Die ersten fünf Wochen des Lehrgangs gelten als Probezeit.

2. Während der Probezeit hat die Kandidatin oder der Kandidat die Möglichkeit, die Ausbildung abzubrechen. Dabei werden ihr resp. ihm nur die bisher angefallenen Ausbildungskosten in Rechnung gestellt.

3. Die Aufnahme nach der Probezeit ist definitiv.

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