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413.16 HFTGHESTG CH-ZG

§ 9 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) - Promotion

Promotion
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§ 9 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) · Promotion

1. Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Promotion entschieden.

2. Definitiv ins nächste Semester wird promoviert, wer im abgeschlossenen Semester nicht mehr als drei ungenügende Fächernoten aufweist, im Durchschnitt pro Kompetenzbereich mindestens 4,0 erreicht und 80 % Präsenzzeit in den einzelnen Fächern vorweisen kann.

3. Die Kompetenzbereiche können pro Studiengang gewichtet werden.

4. Provisorisch in das nächste Semester wird promoviert, wer die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt.

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