413.16
HFTGHESTG
CH-ZG
§ 4 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) - Hospitierende
Organisation
§ 4 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) · Hospitierende
1. Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unterricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vorhanden ist und sie die für sie festgesetzte Gebühr entrichtet haben.
2. Die Hospitierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen, die Prüfungen und Tests mitzumachen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Bestimmungen über die Studierenden an der HFTG gelten sinngemäss.
3. Die Hospitierenden erhalten bei ordnungsgemässem Besuch eine Bestätigung über den besuchten Unterricht und einen Notenausweis.
4. Austritte sind jeweils auf das Semesterende oder nach Abschluss des besuchten Fachs möglich.