§ 2 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) - HFTG-Kommission
§ 2 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) · HFTG-Kommission
1. Die Volkswirtschaftsdirektion wählt auf Amtsdauer eine HFTG-Kommission, die 7 bis 9 Mitglieder zählt und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten.
2. Die für die HFTG zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor, die Leiterin oder der Leiter der HFTG und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Berufsbildung gehören der Kommission von Amtes wegen an. Zwei Kommissionsmitglieder rekrutieren sich aus einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA).
3. Die Kommission kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf Fachleute zuziehen.
4. Die Kommission berät und unterstützt die Leitung der HFTG insbesondere in strategischer Hinsicht. Sie
a) begutachtet die Studienkonzepte und Lehrpläne;
b) befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFTG;
c) orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildungen und kann Schulbesuche machen;
d) * erlässt auf Vorschlag der HFTG-Leitung Richtlinien zum Qualifikationsverfahren;
e) ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten auf Vorschlag der Leitung der HFTG;
f) * erwahrt die Noten der Diplomprüfungen, der Diplomarbeiten und der Diplompräsentationen sowie die Diplomnoten;
g) * entscheidet über Grenzfälle und Einsprachen.