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413.13 CH-ZG

§ 8 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)

Prüfungen und bewertete Arbeiten
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§ 8 Schulordnung Bildungszentren

1. Sofern in Spezialerlassen nicht anders geregelt, können Lernende, die unerlaubte Hilfsmittel benützen, andere Unredlichkeiten begehen oder ohne akzeptierte Absenz von Prüfungen fernbleiben, von der zuständigen Lehrperson je nach Schwere des Vergehens wahlweise wie folgt sanktioniert werden

a) Abzug von mindestens einem Notenpunkt bis maximal Note 1.0;

b) Anordnen einer Nachprüfung bzw. einer Nacharbeit.

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