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413.13 CH-ZG

§ 7 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)

Disziplinarordnung
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§ 7 Schulordnung Bildungszentren

1. Bei der Anordnung von Massnahmen sind folgende Grundsätze zu beachten

a) Disziplinarfälle sind möglichst von den Direktbetroffenen zu regeln.

b) Es sind die Prinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit zu beachten.

c) Vorfälle, die Lernende einer anderen Klasse, mehrere Lehrpersonen oder Mitarbeitende des Bildungszentrums betreffen, sind schriftlich festzuhalten und der Schulleitung zu melden.

d) * Wer besonderen Aufwand verursacht, insbesondere bei Sachbeschädigungen, wird zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

2. Lehrpersonen und Schulleitung haben folgende Kompetenzen (abschliessende Aufzählung; die Massnahmen können auch kombiniert werden)

a) Aussprache und Ermahnung der Lernenden;

b) * Schriftliche Verwarnung der Lernenden mit Information der Lehrbetriebe, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung sowie des Amts für Berufsbildung;

c) * Verlangen einer schriftlichen Entschuldigung oder Erklärung (mit oder ohne Visum des Lehrbetriebs und bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertretung);

d) Eintrag einer Zeugnisbemerkung;

e) * Wegweisung der Lernenden in die Lehrbetriebe mit Information des Lehrbetriebs und bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung;

f) Aussprache mit weiteren Personen;

g) Anordnung einer sinnvollen Arbeitsleistung für das Bildungszentrum;

h) * Zuweisung zu einer schulinternen oder schulexternen Betreuung durch einen Spezialdienst. Der Lehrbetrieb und bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung sind über die Massnahmen zu informieren;

i) * Antrag an die Schulleitung für Massnahmen gemäss Abs. 3.

3. Zusätzliche Kompetenzen der Schulleitung (die Massnahmen können auch kombiniert werden) mit jeweiliger Information an den Lehrbetrieb, bei Minderjährigen an die gesetzliche Vertretung und an das Amt für Berufsbildung

a) Versetzen der Lernenden in eine Parallelklasse;

b) Ausschluss der Lernenden aus dem Freifach- oder Stützkursunterricht;

c) Verzeigung (Strafanzeige);

d) Antrag an das Amt für Berufsbildung, das Lehrverhältnis zu überprüfen bzw. die Genehmigung des Lehrvertrages zu widerrufen oder die Lernenden einer anderen Berufsfachschule zuzuweisen;

e) allfällig weitere Massnahmen.

4. Leitende Mitarbeitende des Bildungszentrums haben sinngemäss die gleichen Kompetenzen wie die Lehrpersonen gemäss Abs. 2 Bst. a, b, c, f und i.

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