§ 6 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
§ 6 Schulordnung Bildungszentren
1. Für die ganze Dauer der gesetzlichen Lehrzeit gelten bei Abwesenheiten, für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen
a) * Bei den ersten beiden Fällen: mündliche Ermahnung der Lernenden durch die betroffenen Lehrpersonen und Meldung an die Klassenlehrpersonen, den Lehrbetrieb sowie bei Minderjährigen an deren gesetzliche Vertretung.
b) * ...
c) * Beim dritten Fall: schriftliche Verwarnung der Lernenden durch die Schulleitung, mit der Androhung, dass bei Wiederholung das Lehrverhältnis durch das Amt für Berufsbildung überprüft wird. Die Verwarnung wird der Klassenlehrperson, dem Lehrbetrieb, bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertretung sowie dem Amt für Berufsbildung zugestellt. Die Schulleitung kann diese Kompetenz an die Klassenlehrpersonen delegieren.
1a ...
2. ...
2a ...
3. ...
4. ...