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413.13 CH-ZG

§ 4 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)

Abwesenheiten - ...
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§ 4 Schulordnung Bildungszentren

1. Bei unvorhersehbaren Abwesenheiten ist die Schule in geeigneter Form zu informieren.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * ...

2. Bei vorhersehbarer Abwesenheit ist die Schule frühestmöglich schriftlich zu informieren.

3. ...

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