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413.13 CH-ZG

§ 3 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)

Abwesenheiten - ...
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§ 3 Schulordnung Bildungszentren

1. Abwesenheiten vom Unterricht sind in geeigneter Form festzuhalten.

2. Der Lehrstoff der versäumten Lektionen muss von den Lernenden auf eigene Initiative nachgearbeitet werden. Das Nachholen verpasster Prüfungen kann auch ausserhalb der üblichen Unterrichtszeiten erfolgen.

3. Die Schulleitung kann bei längeren Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen.

4. Lernende, die aus Unfall- oder Krankheitsgründen am Sportunterricht nicht teilnehmen können, melden sich bei der zuständigen Lehrperson, welche entsprechende Massnahmen anordnet.

5. Lernende, die ohne zweckmässige Ausrüstung zum Sportunterricht erscheinen, werden von der Lehrperson für die Dauer des Sportunterrichts anderweitig beschäftigt. Es können Massnahmen gemäss Disziplinarordnung angeordnet werden.

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