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413.13 CH-ZG

§ 2 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)

Grundsatz
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§ 2 Schulordnung Bildungszentren

1. Die Lernenden haben den Anordnungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Mitarbeitenden ihres Bildungszentrums Folge zu leisten und ihnen sowie den übrigen Lernenden mit Respekt zu begegnen. Die Lernenden arbeiten im Unterricht aktiv mit und erledigen ihre Hausaufgaben gemäss den Vorgaben der Lehrpersonen. Schulleitung, Lehrpersonen, Mitarbeitende des Bildungszentrums und Lernende sorgen mit einer konstruktiven Haltung dafür, dass die im Schulleitbild vermittelte Grundhaltung zum Tragen kommt und sich Disziplinarmassnahmen möglichst erübrigen. Zu den Gebäuden und Einrichtungen ist Sorge zu tragen. Sie sind sauber und ordentlich zu hinterlassen.

2. Die Lernenden haben das Recht, von Lehrpersonen und Mitgliedern der Schulleitung angehört zu werden.

3. Abwesenheiten und Fehlverhalten im Unterricht, die schwerwiegende Probleme zum Ausdruck bringen, sind vertieft abzuklären.

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