413.13
CH-ZG
§ 1 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Schulordnung Bildungszentren
1. Die Schulordnung regelt das Abwesenheits- und das Disziplinarwesen im Pflichtunterricht. Ausserhalb dieses Bereichs sind von der Leitung des betroffenen Bildungszentrums schuleigene Regelungen zu treffen, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht oder nicht in analoger Weise herangezogen werden können.