413.124
GIBZ
CH-ZG
§ 6 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Auflösung
«Fonds Keiser und Beby»
§ 6 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Auflösung
1. Über eine allfällige Auflösung des Fonds und die Verbuchung der verbleibenden Mittel entscheidet der Regierungsrat des Kantons Zug nach Anhörung der Volkswirtschaftsdirektion.