Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.124 GIBZ CH-ZG

§ 6 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Auflösung

«Fonds Keiser und Beby»
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Auflösung

1. Über eine allfällige Auflösung des Fonds und die Verbuchung der verbleibenden Mittel entscheidet der Regierungsrat des Kantons Zug nach Anhörung der Volkswirtschaftsdirektion.

← § 5a Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ Zweck § 7 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →