413.124
GIBZ
CH-ZG
§ 5a Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Fondsverwaltung
«Fonds Keiser und Beby»
§ 5a Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Fondsverwaltung
1. Der Fonds wird durch den Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ verwaltet und durch die kantonale Finanzverwaltung in der Separatfonds-Buchhaltung geführt. Sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung.
2. Der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ berichtet der Volkswirtschaftsdirektion jährlich über die Verwendung der finanziellen Mittel.