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413.124 GIBZ CH-ZG

§ 5a Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Fondsverwaltung

«Fonds Keiser und Beby»
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§ 5a Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Fondsverwaltung

1. Der Fonds wird durch den Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ verwaltet und durch die kantonale Finanzverwaltung in der Separatfonds-Buchhaltung geführt. Sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung.

2. Der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ berichtet der Volkswirtschaftsdirektion jährlich über die Verwendung der finanziellen Mittel.

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