413.124
GIBZ
CH-ZG
§ 4 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Organisation
«Fonds Keiser und Beby»
§ 4 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Organisation
1. Der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ setzt eine Delegation von fünf bis sieben Mitgliedern aus Wirtschaft und Bildung ein und präsidiert diese. Die Delegation befindet mindestens zweimal jährlich über die konkrete Vermögensverwendung.
2. Die Delegation ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder im schriftlichen Verfahren teilnimmt.
3. Die Delegation beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Die Delegation entscheidet in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.
5. Der Entscheid über die Unterstützungsbeiträge wird schriftlich festgehalten.