413.124
GIBZ
CH-ZG
§ 3 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Vermögensverwendung
«Fonds Keiser und Beby»
§ 3 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Vermögensverwendung
1. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln werden Innovationen, Abschlussarbeiten und überdurchschnittliches Engagement von Lernenden und Studierenden am GIBZ gefördert.
2. Folgende Ziele stehen bei der Bewertung und Beitragsvergabe im Vordergrund
a) * Förderung von aktuellem, praxisnahem Wissen;
b) * Anerkennung von überdurchschnittlichem Engagement und innovativen Leistungen;
c) * Öffentlichkeitswirksamkeit, vor dem Hintergrund der Talentförderung.
d) * ...
3. Das Kapital des Fonds darf jährlich nicht mehr als 50'000 Franken abnehmen.