413.124
GIBZ
CH-ZG
§ 2 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Vermögensherkunft
«Fonds Keiser und Beby»
§ 2 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Vermögensherkunft
1. ...
2. Das Vermögen setzt sich aus dem Startvermögen und finanziellen Einlagen von Sponsorinnen und Sponsoren aus Wirtschaftsunternehmen, Organisationen sowie Privatpersonen zusammen. Zum Vermögen gehören auch die entsprechenden Finanzerträge inkl. Zinseszinsen.
3. Die Delegation kann Erträge zur späteren Verteilung zurückstellen oder dem Kapital zuschlagen.