413.124
GIBZ
CH-ZG
§ 1 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ - Zweck
«Fonds Keiser und Beby»
§ 1 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ · Zweck
1. Der «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ», nachfolgend «Fonds» genannt, bezweckt die Förderung und Prämierung von Innovationen, Abschlussarbeiten und überdurchschnittlichem Engagement in der beruflichen Grund- (inkl. Lernortkooperation) und Weiterbildung von Lernenden und Studierenden am GIBZ.
2. ...