413.123
CH-ZG
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
1. Referentinnen und Referenten aus der Privatwirtschaft, die als Dozentin oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangsmässigen Veranstaltungen des Amts für Berufsbildung eingesetzt werden, erhalten inkl. Vorbereitungsarbeiten eine Entschädigung von maximal Fr. 200.- pro Lektion. Die genaue Höhe der Entschädigung wird vom Amt für Berufsbildung festgelegt. Sie richtet sich nach der Ausbildung der Referentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen.