413.122
CH-ZG
Kanton Zug 413.122
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Entschädigung für die Teilnahme an Kursen für Lehrabschlussprüfungs-Expertinnen und -Experten
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1. Gewählte Expertinnen und Experten für die Lehrabschlussprüfungen, welche den eidgenössisch anerkannten Expertinnen-/Expertenkurs besuchen, erhalten folgende Entschädigungen
a) Fr. 200.- Taggeld für einen Kurstag;
b) Fr. 100.- pauschale Spesenentschädigung für einen Kurstag.
§ 2 Entschädigung für die Teilnahme an Kursen für Lehrabschlussprüfungs-Expertinnen und -Experten
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. August 2005 in Kraft.