§ 8 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) - Auftrag
§ 8 Reglement Bildungszentren · Auftrag
1. Die Lehrpersonen
a) unterrichten die Lernenden lernzielorientiert. Dazu gehört auch, dass sie den Unterricht bzw. die Bildungsmassnahmen planen, vorbereiten, organisieren, auswerten und dokumentieren;
b) informieren, beraten und unterstützen die Lernenden sowie die Schulleitung und arbeiten positiv mit ihnen zusammen;
c) dokumentieren die Unterrichtsqualitätsnachweise;
d) * arbeiten in Teams bei Projekten, bei der Schulentwicklung und im Rahmen des Qualifikationsverfahrens mit;
e) nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzungen und Veranstaltungen teil;
f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch-didaktisch weiter. Sie nehmen insbesondere an schulinternen und schulexternen Weiterbildungsveranstaltungen teil. Die Weiterbildung hat sich auch an der Arbeits- und Berufswelt zu orientieren. Die Schulleitung kann Lehrpersonen anweisen, bestimmte Kurse zu besuchen.
2. Lehrpersonen können von der Schulleitung zu Besprechungen, zur Mitarbeit in Projektteams und für andere Aufgaben, welche der Betrieb und die Entwicklung des Zentrums mit sich bringen, auch ausserhalb der Unterrichtszeit beigezogen werden.
3. Lehrpersonen in Teilzeitanstellung nehmen ihren Auftrag zeitlich entsprechend wahr.