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413.12 CH-ZG

§ 3 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) - Schulkommission Berufsbildung - Wahl und Zusammensetzung

Organisation
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§ 3 Reglement Bildungszentren · Wahl und Zusammensetzung

1. Die Schulkommission Berufsbildung setzt sich in der Regel aus je einer Vertretung aus folgenden Bereichen bzw. Branchen zusammen

a) Dienstleistung;

b) Industrie;

c) Handel;

d) Gewerbe;

e) Landwirtschaft;

f) Gesundheit;

g) Arbeitnehmerverbände;

h) Lehrstellenverbünde;

i) Direktion für Bildung und Kultur;

k) Amt für Berufsbildung.

2. Die Mitglieder der Schulkommission Berufsbildung werden von der Volkswirtschaftsdirektion auf Amtsdauer gewählt.

3. Das Präsidium übernimmt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion.

4. Die Rektorinnen oder die Rektoren der Berufsfachschulen bzw. der Berufsbildungszentren, die Leiterin oder der Leiter des Amts für Brückenangebote sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrerschaft gehören der Kommission mit beratender Stimme an.

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