413.115
CH-ZG
§ 6 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) - Inkrafttreten
§ 6 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.