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CH-ZG
§ 5 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) - Vollzug
§ 5 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) · Vollzug
1. Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat.
2. Das Gesuch um Einleitung des Anerkennungsverfahrens ist beim Amt für Berufsbildung einzureichen.
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Zweck
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