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§ 4 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) - Höhere Fachschulen und Bildungsgänge in Komplementär- und Alternativmedizin

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§ 4 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) · Höhere Fachschulen und Bildungsgänge in Komplementär- und Alternativmedizin

1. Für Höhere Fachschulen und Bildungsgänge im Bereich der Komplementär- und Alternativmedizin gelten zusätzlich die nachfolgenden Voraussetzungen

a) im Lehrgang müssen neben der Haupt- oder Vertiefungsrichtung (komplementär- und alternativmedizinische Diagnose und Therapie) ein fundierter Überblick über andere wichtige komplementär- und alternativmedizinische Methoden, allgemeine Grundkenntnisse in Komplementär- und Alternativmedizin und Kenntnisse über das schweizerische Gesundheitssystem vermittelt werden;

b) die Zusammenarbeit mit der Schulmedizin muss sichergestellt sein und nachgewiesen werden und die schulmedizinischen Grundlagenfächer müssen im Lehrgang integriert sein;

c) die Trägerin ist zur Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen im Gesundheitsbereich (Universitäten, Höhere Fachschulen, Institutionen der Komplementär- und Alternativmedizin, Berufsschulen im Pflegebereich etc.) bereit und sucht diese aktiv;

2. Aus der staatlichen Anerkennung des Diplomlehrgangs können keine gesundheitspolitischen Forderungen abgeleitet werden, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Unterstellung der entsprechenden Berufsgruppen bzw. der Absolventinnen und Absolventen unter die gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht. Die Trägerin unterzeichnet eine entsprechende Erklärung.

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