§ 3 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) - Voraussetzungen
§ 3 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) · Voraussetzungen
1. Gesuche um Einleitung des Anerkennungsverfahrens werden bewilligt, wenn
a) der Diplomlehrgang für die Gesellschaft generell sowie die Bevölkerung des Kantons Zug, die regionale Wirtschaft oder den Wirtschaftsstandort Zug von Bedeutung ist;
b) die Ziele und Inhalte des Diplomlehrgangs dem aktuellen Wissensstand sowie einem fachlichen, wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Bedürfnis entsprechen;
c) ein konkreter Bedarf nach einer geregelten, qualitativ guten Ausbildung, bzw. nach qualitativ gut ausgebildeten Fachpersonen besteht;
d) die Trägerin des Diplomlehrgangs Gewähr bietet für eine qualitativ gute Ausbildung und sich über ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem (zumindest nach eduQua) ausweist;
e) die Nachfrage nach dem Diplomlehrgang eine betriebswirtschaftliche Führung der Schule zulässt;
f) die Trägerin des Diplomlehrgangs ein konkretes Konzept für Nachdiplomstudien und Weiterbildungsangebote (Kurse) besitzt.