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CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) - Anerkennungsverfahren
§ 2 Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) · Anerkennungsverfahren
1. Die Trägerin eines Diplomlehrgangs hat sich für die Anerkennung des Lehrgangs einem kantonalen Anerkennungsverfahren zu unterziehen, das sich an den eidgenössischen Mindestvorschriften für Höhere Fachschulen bzw. am eidgenössischen Verfahren für die Anerkennung von Höheren Fachschulen orientiert.
2. Die Gesuchstellerin akzeptiert eine Expertin oder einen Experten bzw. ein Expertinnen-/Expertenteam, die durch das Amt für Berufsbildung ernannt werden.
3. Sie gewährt ihnen den Einblick in sämtliche Belange der Schule und des Lehrplans.
4. Die Einzelheiten werden vom Amt für Berufsbildung geregelt.
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Zweck
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