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413.113 CH-ZG

§ 9 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Interdisziplinäre Projektarbeit

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§ 9 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Interdisziplinäre Projektarbeit

1. Eine Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ist obligatorischer Bestandteil der Berufsmaturität.

2. Die IDPA wird mit Gesamtnote und Titel der IDPA im BM-Abschlusszeugnis ausgewiesen.

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