413.113
CH-ZG
§ 9 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Interdisziplinäre Projektarbeit
§ 9 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Interdisziplinäre Projektarbeit
1. Eine Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ist obligatorischer Bestandteil der Berufsmaturität.
2. Die IDPA wird mit Gesamtnote und Titel der IDPA im BM-Abschlusszeugnis ausgewiesen.
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Zuständigkeit
§ 10 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →