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413.113 CH-ZG

§ 6 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen

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§ 6 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren (Fachlehrpersonen) und Expertinnen/Experten abgenommen. Die schriftlichen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren abgenommen.

2. Die Expertinnen/Experten sind in der Regel externe Fachleute. Bei der Auswahl sind die Dozentinnen/Dozenten der Fachhochschulen angemessen zu berücksichtigen.

3. Examinatorinnen/Examinatoren und Expertinnen/Experten bewerten unverzüglich im Anschluss an die mündlichen Prüfungen beziehungsweise im Anschluss an die Korrektur der schriftlichen Prüfungen im gegenseitigen Einvernehmen die Prüfungsleistungen und legen gemeinsam die Prüfungsnoten fest.

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