413.113
CH-ZG
§ 5 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Promotion
§ 5 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Promotion
1. Für die lehrbegleitenden Modelle und berufsbegleitenden Teilzeitmodelle gelten die Promotionsvorschriften gemäss Art. 17 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.
2. Beim einjährigen Vollzeitmodell für gelernte Berufsleute kann die Promotion vom ersten ins zweite Semester nur definitiv erfolgen. Wer nicht promoviert wird, muss die Schule verlassen.
← § 4 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
Zuständigkeit
§ 6 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →