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CH-ZG
§ 4 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Promotionskonferenz
§ 4 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Promotionskonferenz
1. Der Promotionskonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitätsschule und die Lehrpersonen, die während dem Semester unterrichtet haben, an.
2. Die Promotionskonferenz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promotionsergebnis fest.
3. Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann im Zirkularverfahren vorgenommen werden.
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Zuständigkeit
§ 5 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →