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CH-ZG
§ 3 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Prüfungsnotenkonferenz
§ 3 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Prüfungsnotenkonferenz
1. Der Prüfungsnotenkonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitätsschule, die Prüfungsleitung und die Examinatorinnen/Examinatoren der betroffenen Abschlussklassen an.
2. Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz gefällt.
3. Der Entscheid kann im Zirkularverfahren gefällt werden.
4. Die Prüfungsnotenkonferenz ist zuständig für die Bearbeitung von Einsprachen.
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Zuständigkeit
§ 4 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →