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413.113 CH-ZG

§ 2 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Prüfungsleitung

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§ 2 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Prüfungsleitung

1. Die Prüfungsleitung

a) organisiert, überwacht und führt die Berufsmaturitätsprüfungen durch;

b) bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel auf Antrag der Examinatorinnen/ Examinatoren;

c) entscheidet über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen Behinderung;

d) entscheidet über Sanktionen und Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsordnung;

e) * gibt den Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor der Berufsmaturitäts-Abschlussprüfung die Informationen gemäss § 1 Bst. f schriftlich bekannt.

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