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CH-ZG
§ 2 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Prüfungsleitung
§ 2 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Prüfungsleitung
1. Die Prüfungsleitung
a) organisiert, überwacht und führt die Berufsmaturitätsprüfungen durch;
b) bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel auf Antrag der Examinatorinnen/ Examinatoren;
c) entscheidet über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen Behinderung;
d) entscheidet über Sanktionen und Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsordnung;
e) * gibt den Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor der Berufsmaturitäts-Abschlussprüfung die Informationen gemäss § 1 Bst. f schriftlich bekannt.
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Zuständigkeit
§ 3 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →