413.113
CH-ZG
§ 14 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Übergangsbestimmung
§ 14 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Übergangsbestimmung
1. Für die vor dem 1. August 2007 begonnenen Berufsmaturitäts-Lehrgänge gilt das bisherige Recht.