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413.113 CH-ZG

§ 12 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung

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§ 12 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche gegen die Prüfungsordnung verstossen, aus eigenem Verschulden eine Prüfung bzw. einen Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort erscheinen, gilt das betreffende Fach bzw. der betreffende Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden.

2. Bei leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf Gesuch der Kandidatin/ des Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kandidatin/der Kandidat trägt die Kosten der Nachprüfung bis maximal Fr. 500.- pro Fach.

3. § 16 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung der Lehrabschlussprüfungen) gelten sinngemäss.

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