413.113
CH-ZG
§ 11 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Behinderung
§ 11 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Behinderung
1. Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG) sind der Prüfungsleitung bei Ausbildungsbeginn unter Beilage eines Arztzeugnisses bzw. Gutachtens einzureichen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Entschuldigungsgrund nicht anerkannt.
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Zuständigkeit
§ 12 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →