413.113
CH-ZG
§ 10 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Abwesenheit
§ 10 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Abwesenheit
1. Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen an den Prüfungen nicht teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Leitung der Berufsmaturitätsschule oder der Prüfungsleitung zu melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen.
2. Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund gilt die Prüfung im entsprechenden Fach als abgelegt und nicht bestanden.
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Zuständigkeit
§ 11 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →