Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.113 CH-ZG

§ 10 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Abwesenheit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Abwesenheit

1. Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen an den Prüfungen nicht teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Leitung der Berufsmaturitätsschule oder der Prüfungsleitung zu melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen.

2. Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund gilt die Prüfung im entsprechenden Fach als abgelegt und nicht bestanden.

← § 9 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) Zuständigkeit § 11 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →