413.113
CH-ZG
§ 1 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Zuständigkeit
§ 1 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Zuständigkeit
1. Soweit nicht anders bestimmt, ist im Rahmen dieses Reglements die Leitung der jeweiligen Berufsmaturitätsschule die zuständige Behörde.
2. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule
a) entscheidet über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
b) entscheidet über die Promotionen;
c) beruft die Prüfungsleitung;
d) beruft die Expertinnen/Experten;
e) erlässt Wegleitungen;
f) * legt die Prüfungsfächer und die Art der Prüfung fest.