Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.113 CH-ZG

§ 1 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) - Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) · Zuständigkeit

1. Soweit nicht anders bestimmt, ist im Rahmen dieses Reglements die Leitung der jeweiligen Berufsmaturitätsschule die zuständige Behörde.

2. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule

a) entscheidet über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;

b) entscheidet über die Promotionen;

c) beruft die Prüfungsleitung;

d) beruft die Expertinnen/Experten;

e) erlässt Wegleitungen;

f) * legt die Prüfungsfächer und die Art der Prüfung fest.

Zuständigkeit § 2 Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →