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413.112 CH-ZG

§ 9 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Prüfungsprotokoll

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§ 9 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Prüfungsprotokoll

1. Die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen sowie die Bewertung der Prüfungsarbeiten in der Zuständigkeit des Kantons Zug haben durch mindestens zwei Expertinnen oder Experten zu erfolgen. Mindestens eine Expertin oder ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsaufgaben. Sie bzw. er hält Beobachtungen in einem aussagekräftigen Prüfungsprotokoll fest. Notenabzüge sind im Einzelnen zu begründen.

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