413.112
CH-ZG
§ 8 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Sammelprüfung
§ 8 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Sammelprüfung
1. Je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten werden die praktischen Arbeiten im Rahmen von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sowie eine genügende Anzahl von Expertinnen und Experten eine einwandfreie Durchführung gewährleistet ist.