§ 7 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Fernbleiben
§ 7 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Fernbleiben
1. Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort erscheinen, gilt die betreffende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
2. In Fällen von leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf schriftliches Gesuch der Lernenden oder des Lernenden eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten der Nachprüfung sind von der lernenden Person zu tragen. Der Nachprüfungstermin wird von der Prüfungsleitung festgelegt.
3. Bei vorzeitig abgeschlossenen Prüfungsteilen wie Modul-Prüfungen, ÜK-Kompetenznachweisen und dgl. kann die Prüfungsleitung den Entscheid über die Sanktionierung an die zuständige Institution (Schule, ÜK-Träger und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungselements ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert werden.