413.112
CH-ZG
§ 6 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Behinderung
§ 6 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Behinderung
1. Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu führen. Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung im Sinn von Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) sind dem Amt zusammen mit der Prüfungsanmeldung unter Beilage von Arztzeugnissen bzw. Gutachten sowie dem Journal der Fördermassnahmen einzureichen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt.