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§ 5 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Aufteilung der Abschlussprüfung

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§ 5 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Aufteilung der Abschlussprüfung

1. Das Amt erteilt in begründeten Ausnahmefällen die Bewilligung zur Aufteilung der Abschlussprüfung.

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