413.112
CH-ZG
§ 5 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Aufteilung der Abschlussprüfung
§ 5 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Aufteilung der Abschlussprüfung
1. Das Amt erteilt in begründeten Ausnahmefällen die Bewilligung zur Aufteilung der Abschlussprüfung.