413.112
CH-ZG
§ 4 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Krankheit und Unfall
§ 4 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Krankheit und Unfall
1. Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prüfung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte ablegen kann. Plötzliche Erkrankungen während einer Prüfung können nicht berücksichtigt werden.