Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 CH-ZG

§ 4 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Krankheit und Unfall

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Krankheit und Unfall

1. Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prüfung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte ablegen kann. Plötzliche Erkrankungen während einer Prüfung können nicht berücksichtigt werden.

← § 3 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Prüfungstermin § 5 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →