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§ 3 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Prüfungsinformationen

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§ 3 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Prüfungsinformationen

1. Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderlichen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen und Kandidaten, den Lehrbetrieben, Expertinnen und Experten sowie den Berufsfachschulen zu.

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