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§ 22 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) - Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

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§ 22 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) · Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

1. Die nicht bestandenen Qualifikationsbereiche können in der Regel nur wiederholt werden, wenn ein genehmigter Lehrvertrag vorliegt.

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