413.111
ÜKCIECI
CH-ZG
§ 8 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung - Kostenübernahme beim Berufsabschluss für Erwachsene und bei der höheren Berufsbildung
§ 8 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung · Kostenübernahme beim Berufsabschluss für Erwachsene und bei der höheren Berufsbildung
1. Der aktuelle Wohnsitzkanton übernimmt die Kosten einer Nachholbildung oder Validierung von Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung.
2. Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite.
3. Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche bis Studienbeginn eine Kostengutsprache vorliegt.
4. Allfällige durch den Schulortkanton auferlegte zusätzliche Kosten werden von der lernenden Person übernommen.