413.111
ÜKCIECI
CH-ZG
§ 4 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung - Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 4 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung · Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1. Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden.
2. Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen werden.