Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 ÜKCIECI CH-ZG

§ 4 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung - Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung · Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1. Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden.

2. Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen werden.

← § 3 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Lehrbetriebsverbunde § 5 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →