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413.111 ÜKCIECI CH-ZG

§ 3 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung - Bildungsbewilligung

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§ 3 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung · Bildungsbewilligung

1. Die Bildungsbewilligung ist vor dem Abschluss von Lehrverträgen einzuholen.

2. Bildungsbewilligungen werden unbefristet erteilt, erlöschen jedoch nach 5 Jahren, wenn während dieser Zeitspanne keine Lernenden ausgebildet worden sind.

3. Eine Bildungsbewilligung wird in der Regel an Betriebe erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen.

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