413.111
ÜKCIECI
CH-ZG
§ 3 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung - Bildungsbewilligung
§ 3 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung · Bildungsbewilligung
1. Die Bildungsbewilligung ist vor dem Abschluss von Lehrverträgen einzuholen.
2. Bildungsbewilligungen werden unbefristet erteilt, erlöschen jedoch nach 5 Jahren, wenn während dieser Zeitspanne keine Lernenden ausgebildet worden sind.
3. Eine Bildungsbewilligung wird in der Regel an Betriebe erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen.